Stand Mai 2008

 

§1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

 

1)       Der Verein führt den Namen Therapeuten Netzwerk Hochtaunus. Der Verein soll beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen

 

„Therapeuten Netzwerk Hochtaunus e.V.“

 

2)       Sitz des Vereines ist Neu-Anspach

3)       Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck des Vereins

 

1)       Zweck des Vereines ist die Information der Bevölkerung über Möglichkeiten zur Förderung der seelischen und physischen Gesundheit sowie Motivation zur Eigenverantwortung. Diese Beiträge können u. a. zur Entlastung der .Gesundheitskosten beitragen.

 

2)       Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere durch:

 

2.a.    Maßnahmen zur Steigerung der Gesundheitsförderung, hierunter fallen:

 

2.a.1. Workshops, Vorträge, Veranstaltungsreihen, Aktionsprogramme über Gesundheitsthemen

2.a.2. Informationen über aktuelle Gesundheitsthemen

2.a.3. Vorstellung einer Vielfalt von ganzheitlichen, komplementären und alternativen Heilmethoden

2.a.4. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ganzheit von Körper-Geist - Seele als Grundlage für Heilungsprozesse.

2.a.5. Organisation von Gesundheitsmessen

2.a.6. Aktionen zur Unterstützung / Beratung spezieller Bevölkerungsgruppen in der Gesundheitspflege

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1)       Gemäß §2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenverordnung ( §§ 51 ff. AO ) genannten steuerbegünstigten Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.

2)       Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder.

 

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3)       Es erfolgen keine Begünstigungen durch unverhältnismäßig hohe übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4)       Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht erstattet, lediglich gewährten, private Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen.

5)       Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

 

§4 Mitgliedschaft

 

1)       Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereines ideell und materiell zu unterstützen.

2)       Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Vorstands ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.

4)       Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zwecke und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllung der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1)       die Mitgliederversammlung,

2)       der Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

 

1)       Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden des Vorstands, in deren Verhinderungsfall deren Stellvertreter (-in) oder einem anderen von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitglied.

2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand nach Eingang des Berichts der Kassenprüfer (§ 10 Abs. 4) unter Angabe der Tagesordnung mit einer.

 

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Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch persönliche, schriftliche, elektronische Einladungen der Mitglieder an die zuletzt dem Verein angezeigten Adressen.

1)       Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Gegenstand, über den die außerordentliche Mitgliederversammlung Beschluss fassen soll, zu entnehmen sein.

2)       Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Versammlung nicht Abstimmung durch Stimmzettel beschließt, offen durch Handaufheben getroffen. Allgemeine Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zweidrittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein, davon müssen mindestens zweidrittel für die Auflösung stimmen. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, wird eine 2. Auflösungsversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

3)       Wahlen werden offen durch Handaufheben durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Wahl. In diesem Fall findet die Wahl geheim mittels Stimmzettel statt.

4)       Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die getroffenen Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben hat und vom Schriftführer, Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Die Vereinsmitglieder erhalten eine Abschrift auf dem elektronischen Weg.

 

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1)       Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins den Vorstand.

2)       Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Der Beschluss über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds bedarf der einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Vereinsmitglieder.

3)       Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet jeweils:

a)       nach Vorlage der Berichte vom Vorstand ( § 9 Abs. 5 ) und Kassenprüfung ( § 10 Abs. 4 ) über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands.

b)       Über die Wahl des Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

 

4)       Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung:

a)       über Satzungsänderungen,

b)       über die Beitragsordnung und Änderung der Beitragsordnung,

c)       über die Beschwerde von Vereinsmitgliedern gegen ihren Vereinsausschluss nach § 4 Abs. 4,

d)       über die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitglieder mit dreiviertel Mehrheit der eingeschriebenen Vereinsmitglieder,

 

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e)       über weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,

f)         über die Auflösung des Vereins,

 

§8 Vorstand

 

1)       Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.

2)       Wenn die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Vorstandssprecher (in), dem/der Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in) und dem/der Referent(in) für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

3)       Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für höchstens drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit endet, bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

4)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, in jeden Fall bedarf ein Beschluss des Vorstandes der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

§9 Aufgaben des Vorstandes

 

1)       Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitzender / stellvertretender Vorstandsvorsitzender / Referentin für Presse u. Öffentlichkeitsarbeit) gemeinsam berechtigt.

2)       Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann Fragen der Geschäftsführung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

3)       Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4)       Der Vorstand hat über jedes Geschäftsjahr einen Bericht zu erstellen, der die wesentlichen Entwicklungen des Vereins einschließlich der Darlegung der Einnahmen/Ausgaben enthält.

5)       Der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand über das vorangegangene Geschäftsjahr einen mündlichen Bericht. Auf Verlangen ist einem Mitglied während der Mitgliederversammlung Einblick in die Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu gewähren.

 

§10 Kassenprüfer

 

1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer(in), von denen jeder allein prüfungsberechtigt ist.

2)       Kassenprüfer(in) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

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3)       Den/der Kassenprüfer(in) ist vom Vorstand Zugang zu allen Buchungs-, Rechnungsunterlagen des Vereins zu gewähren. Der Vorstand hat ihnen die für die Kassenprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

4)       Die Kassenprüfung findet in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Der/die Kassenprüfer(in), der/die die Kassenprüfung durchführt            / durchführen, erstellt/erstellen hierüber einen schriftlichen Bericht, den er/sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand                 zuleitet/zuleiten. Der/die Kassenprüfer(in) erstattet (en) der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung.

 

§11 Finanzierung des Vereins

 

1)       Die Finanzierung des Vereins erfolgt über die Mitgliedsbeiträge und über Spenden von Mitgliedern und sonstigen Personen.

2)       Die Vereinsmitglieder sind zur Leistung von Vereinsbeiträgen nach der Vereinsordnung des Vereines verpflichtet.

3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein

 

- „Ganz e.V. / in 61267 Neu-Anspach- Kurt Schumacher Strasse19“ -

 

der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung / Betreuung von Personen / Gemeinschaften / Familien verwendet, welche zur Bewältigung eingetretener Lebensumstände Hilfe Dritter benötigen.

 

1)       Sollte die genannte Vereinigung gem. § 11, lind. Nr. 3 die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, so soll das Vereinsvermögen an die Vereinigung

 

- „N.A.p.S. Neu-Anspach pro Schwimmbad e. V.“ -

 

gehen, welches diese Mittel dann für den Bereich therapeutisches Schwimmen verwendet.

 

§12 Inkrafttreten

 

1)       Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

§13 Schlussbestimmung

 

1)       Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und  seinen Mitgliedern – soweit zulässig auch gegen über Dritten - ist der Sitz des Vereines.

 

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2)       Die Nichtigkeit von Teile der Satzung oder satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

Neu-Anspach,  den 22. Juni 2006

Änderungen / Ergänzungen vom 08. Mai 2008

 

Antje Gesinn                                      

1. Vorsitzende

 

Bernard Witte

2. Vorsitzender

 

 

Die Vereinssatzung besteht aus 6 Seiten (§ 1 bis § 13) und wird durch Unterzeichnung in der Gründungsversammlung vom 22.06.2006 durch die Gründungsmitglieder als rechtswirksam anerkannt (Seite 6 von 6)

 

Ferner wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2008 rechtswirksame Ergänzungen / Änderungen von den Vereinsmitgliedern beschlossen. Die Satzungsänderungen werden im Mai 2008 dem Vereinsregister / Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. angezeigt / hereingereicht.

 

                                                                                                                                                             Stand 08.Mai 2008 B.W.




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